Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung

AWV

§ 60a Stimmrechtsanteile

Stand: 04.05.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/60a#abs-1 (1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb seiner Beteiligung 10 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/60a#abs-2 (2) § 56 Absatz 2 bis 5 gilt mit der Maßgabe, dass auf den Erwerb durch einen Ausländer und auf den Stimmrechtsanteil nach Absatz 1 abzustellen ist, entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/60a#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 60 § 61