Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 60a Stimmrechtsanteile
Stand: 04.05.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/60a#abs-1 (1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb seiner Beteiligung 10 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/60a#abs-2 (2) § 56 Absatz 2 bis 5 gilt mit der Maßgabe, dass auf den Erwerb durch einen Ausländer und auf den Stimmrechtsanteil nach Absatz 1 abzustellen ist, entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/60a#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 60a AWV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 15.12.2023 – 17 U 66/22Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.04.2021 Ausfertigung
§ 60a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2021 (BGBl. BAnz AT 30.04.2021 V1)
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 60a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.