Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 60a Stimmrechtsanteile
Stand: 04.05.2021
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Frankfurt am Main, 15.12.2023 – 17 U 66/22Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/60a#abs-1 (1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb seiner Beteiligung 10 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/60a#abs-2 (2) § 56 Absatz 2 bis 5 gilt mit der Maßgabe, dass auf den Erwerb durch einen Ausländer und auf den Stimmrechtsanteil nach Absatz 1 abzustellen ist, entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/60a#abs-3 (3) (weggefallen)